Rechtlich ist die Situation für Familien mit Kindern, die aus einer Samenspende entstanden sind, in Deutschland immer noch ziemlich uneindeutig. Dennoch tut sich in den letzten Jahren endlich etwas, und das Thema ist inzwischen auch beim Gesetzgeber im Gespräch.
Zwei wichtige Meilensteine erfolgten vor einer Woche: Am 18. Mai 2017 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf, der die Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspende vorsieht. Das bundesweite Samenspenderegister wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln eingerichtet. Informationen über in Deutschland erfolgte Samenspenden sollen dort über einen Zeitraum von 110 Jahren aufbewahrt werden. Damit erhalten alle Menschen, die durch eine Samenspende entstanden sind, die Möglichkeit, dort Auskunft über den Samenspender zu erhalten und somit ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung wahrzunehmen. Dies ist ab dem 16. Geburtstag möglich, bei jüngeren Kindern können die gesetzlichen Vertreter die Auskunft beantragen. Die Spender werden über die Auskunftsanfragen informiert.
In dem Gesetz, das Mitte 2018 in Kraft treten wird, werden die Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten geregelt.
Ein wichtiges Detail ist ebenfalls, dass auch Informationen aus der Zeit vor 2008 (damals trat das Transplantationsgesetz, die TPG-Gewebeverordnung zur „Verwendung von Keimzellen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung“ in Kraft) statt wie bisher 30 Jahre nun auch 110 Jahre in den Arztpraxen aufbewahrt werden sollen. Damit ist zumindest sichergestellt, dass es nicht mehr zu Fällen mit „verschwundenen“ oder entsorgten Akten kommen wird, wenn durch Samenspende gezeugte Kinder nach Informationen fragen.
Der zweite Meilenstein ist eine Ergänzung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der erstmals eine Trennung von Samenspender und Vater erfolgt. Es darf keine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten) erfolgen. Samenspender werden dadurch vor Ansprüchen im Sorgerecht, Unterhaltsrecht und Erbrecht geschützt. Eine sehr wichtige Definition, die lange überfällig war!
Etliche Fragen sind noch nicht geklärt bzw. müssen in dem Gesetz noch klarer bestimmt werden. Zum einen geht es um die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes: Wie wird die Beratung und Aufklärung der Eltern und der Kinder – vor der Samenspende und vor einer eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Spender – konkret erfolgen? Zum anderen geht es um die Funktionen und die Überwachung des Samenspenderegisters: Es sollte durch einen unabhängigen Fachbeirat überwacht werden, es sollten die Einrichtungen, die überhaupt Samenspende in Deutschland anbieten, erfasst werden, es sollte eine Begrenzung der Anzahl der von einem Spender gezeugten Kinder geben und vieles mehr. Eine sehr gute Zusammenfassung der offenen Fragen findet sich beim DI-Netz.
Konkret für Singlefrauen sind natürlich noch viel mehr Punkte offen. Immer noch ist keine allgemeinverbindliche gesetzliche Regelung in Sicht, die die Inanspruchnahme einer Samenspende für alleinstehende Frauen klar legalisiert. Es gelten nach wie vor die berufsrechtlichen Regelungen der Ärzteschaft, die von Bundesland zu Bundesland variieren. Also werden die meisten Singlefrauen wohl auch die nächsten Jahre ins Ausland ausweichen. Abzuwarten bleibt ebenfalls, wie der Zusatz zum BGB bezüglich der Unterscheidung von Vater und Spender bei privaten Spendern umgesetzt werden wird.